Inno:agentur
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Das Kompetenzzentrum inno:agentur der Firma Innovationswerkstatt Sebastian Mettler (im Folgenden „inno:agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Im Folgenden kurz „AGB“). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der inno:agentur und ihren Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der inno:agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die inno:agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die inno:agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Die Angebote der inno:agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Vertragsdauer und Kündigung
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Schaltauftrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die inno:agentur. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die inno:agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der inno:agentur.
2.2 Alle grafischen Leistungen der inno:agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Kopien, elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm freizugeben.
2.3 Der Kunde wird der inno:agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Unterlagen und Dateien zugänglich machen, die für dieErbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die inno:agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die inno:agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die inno:agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die inno:agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der inno:agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
2.5 Die inno:agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen weiter verzögert wird.
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 30 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieses auf Begehren der inno:agentur weder Vorauszahlungen noch vor Leistung der inno:agentur taugliche Sicherheiten leistet.
d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sofern der Insolvenzverwalter nicht binnen 5 Tagen ab Eröffnung gegenüber der inno:agentur erklärt, dass das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
2.6 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die inno:agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 30 Tagen zur Behebung des Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Schaltauftrag verstößt.
2.7 Sofern die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund vom Kunden verursacht wurde, wird die noch aushaftende Vertragssumme bis zum Ende der Abrechnungsperiode bzw. bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit als pauschalierte Schadenersatzleistung (Pönalzahlung) für die der inno:agentur aus der vorzeitigen Beendigung erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart und mit Auflösung des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.
2.8 Sofern die inno:agentur im Rahmen des Auftrages kreative oder grafische Leistungen (z. B. Konzeption, Gestaltung von Werbesujets) erbringt, verbleiben alle Urheber- und Leistungsschutzrechte bei der inno:agentur. Der Kunde erhält an den freigegebenen und bezahlten Leistungen ein nicht-exklusives, auf die Dauer und den Zweck des zugrundeliegenden Schaltauftrages beschränktes Nutzungsrecht für die vereinbarten Werbeflächen. Jede weitergehende Nutzung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inno:agentur. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt ausdrücklich erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts.
3. Verantwortung für den Inhalt der Werbung, Verfügbarkeit und technische Störungen bei digitalen Werbeflächen
3.1 Der Kunde ist allein für den Inhalt der Werbung sowie die Beachtung behördlicher Vorschriften verantwortlich. Der Kunde gewährleistet, dass die Inhalte der Werbung nicht gegen geltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen des Kunden oder gegen Punkt 4. der AGB (unzulässige Werbeinhalte) verstoßen, hält die inno:agentur dafür schad- und klaglos und übernimmt auch die Kosten einer allfällig erforderlichen angemessenen rechtlichen Vertretung von der inno:agentur.
3.2 Die inno:agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, werbliche Inhalte des Kunden, die gegen geltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen oder gegen Punkt 4. der AGB verstoßen, umgehend aus dem Verkehr zu ziehen. Die inno:agentur verpflichtet sich in einem derartigen Fall den Kunden unverzüglich zu informieren. Wird von der inno:agentur von diesem Recht Gebrauch gemacht, steht der inno:agentur dennoch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu.
3.3 Für Werbemittel, die die inno:agentur zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen hat, steht der inno:agentur kein Entgeltanspruch zu. Schadenersatzansprüche des Kunden sind aber auch in diesem Fall ausgeschlossen.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Inhalte seiner Werbung regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, dass er der Verpflichtung gemäß Punkt 3.1 entspricht. Der Kunde wird die inno:agentur umgehend schriftlich informieren, falls er feststellt, dass Werbungen nicht den Verpflichtungen gemäß Punkt 3.1 entsprechen.
3.5 Die inno:agentur strebt eine bestmögliche Verfügbarkeit der digitalen Werbeflächen an. Notwendige Wartungsarbeiten, Software-Updates oder temporäre netzbedingte Ausfälle, die eine Gesamtdauer von 2 % der vereinbarten monatlichen Ausspielungszeit nicht überschreiten (Bagatellgrenze), stellen keinen Mangel dar und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden. Bei länger andauernden, von der inno:agentur verschuldeten Ausfällen wird dem Kunden eine aliquote Gutschrift erteilt oder die Ausspielungszeit entsprechend verlängert.
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind (ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der inno:agentur) ausgeschlossen.
4. Unzulässige Werbeinhalte
4.1 Die dem Kunden der inno:agentur zur Verfügung gestellten Werbeflächen dürfen keine Werbeinhalte enthalten, die den guten Sitten (z.B. pornografische oder sexistische Werbung) widerspricht, gegen das Verbotsgesetz verstößt oder diskriminierende Werbung im Sinne einer Ungleichbehandlung des Menschen wegen bestimmter Merkmale, insbesondere im Hinblick auf das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die ethnische Herkunft, die Hautfarbe, Religion und Weltanschauung als Unterscheidungsmerkmale enthält.
4.2 Die Nutzung der Werbeflächen für Werbungen die geeignet sind, das Ansehen des Eigentümers der Anlage/Werbefläche zu beeinträchtigen sind unzulässig. Im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Punkt 4. ist die inno:agentur berechtigt, auch von einem bereits angenommenen Auftrag nach Sujetprüfung zurückzutreten bzw. einen Auftrag abzulehnen.
4.3. Auf digitalen Werbeflächen im Nahbereich von Straßen, die in den Geltungsbereich der RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 fallen, ist das Ausspielen von Bewegtbildern nur eingeschränkt erlaubt. Der Kunde wird von der inno:agentur jedenfalls auf diese Richtlinien hingewiesen. Liefert der Kunde Inhalte, die diesen Richtlinien nicht, oder teilweise nicht entspricht, ist die inno:agentur berechtigt, die zur Verfügung gestellten Inhalte auf alternativen, die RVS nicht tangierenden Standorten auszuspielen, oder abzulehnen.
5. Ablehnung der Ausspielung von Werbung durch den Liegenschaftseigentümer bzw. einer Behörde, Belegfotos
5.1 Sollte der Liegenschaftseigentümer/Objekteigentümer oder eine zuständige Behörde, aus welchen Gründen auch immer, Ausspielung von Werbung ablehnen, deren Entfernung verlangen (siehe Pt. 4) oder die Zusammenarbeit mit der inno:agentur nachweislich beenden, so ist dem Kunden die Ausspielung der Werbung untersagt bzw. hat der Kunde die Werbung unverzüglich zu entfernen und endet der Vertrag zu diesem Vertragsgegenstand.
5.2 Dem Kunden stehen aus diesem Titel keinerlei Ersatzansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu. Das diesbezügliche Auftragsverhältnis erlischt.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Belegfotos (auch als „Livefotos“ oder „Dokumentationsfotos“ bezeichnet) nicht im Leistungsumfang inkludiert und werden nur gegen gesondertes Entgelt zur Verfügung gestellt. Die inno:agentur behält sich ausdrücklich das Recht vor, Anzahl, Zeitpunkt und Auswahl der Belegfotos nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Die Auswahl richtet sich insbesondere nach technischen, organisatorischen und witterungsbedingten Gegebenheiten sowie nach Umfang und Format der beauftragten Werbeleistung. Ein Anspruch auf bestimmte Perspektiven, Bildqualität, Tageszeit oder eine bestimmte Anzahl von Bildern besteht – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen – nicht.
6. Zahlungsbedingungen und Gebühren
6.1 Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der auf der Rechnung angeführten Konten zu leisten. Die Fakturierung erfolgt nach Erhalt des schriftlichen Auftrags, jedoch spätestens mit Einspielung der Inhalte des Kunden/Beginn der Buchungslaufzeit. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart, sofort fällig. Kassenskonti können prinzipiell nicht gewährt werden.
6.2 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde alle durch verspätete Zahlungen verursachten Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die auch als pauschale Mahnspesen in Rechnung gestellt werden können. Die inno:agentur ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe an den Kunden zu verrechnen, es sei denn, den Kunden trifft an der Verzögerung bei der Entrichtung des Entgelts kein Verschulden. In diesem Fall beträgt die Höhe der Verzugszinsen 4 % per anno, wobei der Beweis für die Schuldlosigkeit an der Verzögerung vom Kunden zu erbringen ist.
6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten oder mit Forderungen gegen die inno:agentur aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Zahlungsverbindlichkeit und ist gerichtlich festgestellt oder von der inno:agentur anerkannt worden.
6.4 Eine gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten des Kunden. Die inno:agentur wird die Vergebührung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchführen und für die Entrichtung von Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß Sorge tragen. Die inno:agentur ist berechtigt, diese Gebühren entweder gesondert oder mit der nächsten dieses Objekt betreffenden Faktura in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Gebühr ist in jeden Fall sofort und ohne jeden Abzug nach Rechnungslegung fällig.
6.5 Sollte die Vorschreibung des Finanzamtes nicht mit dem vom Kunden überwiesenen Betrag übereinstimmen, erfolgt eine Nachverrechnung des Fehlbetrages bzw. die Rückzahlung des Überhanges, auch wenn die Gebühr zuvor von der inno:agentur anders berechnet wurde.
7. Stornobedingungen
7.1 Kurzfristige Aufträge können nur bis spätestens vier Wochen vor Aushangs- bzw. Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) in Rechnung gestellt. Aufträge für Dauerwerbung können nur bis spätestens drei Monate vor Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in Rechnung gestellt; diese beträgt bei einem Auftragsrücktritt bis zwei Monate vor Laufzeitbeginn 20 % (in Worten: zwanzig Prozent), ein Monat vor Laufzeitbeginn 30 % (in Worten: dreißig Prozent), und 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) des Jahreswerbeentgeltes, wenn weniger als ein Monat vor Laufzeitbeginn storniert wird.
7.2 Festgehalten wird, dass Kosten der Vergebührung unabhängig von Vertragsrücktritten erforderlichenfalls vom Kunden zu tragen sind und er diesbezüglich die inno:agentur schad- und klaglos stellt.
8. Weitergabe/Untervermietung
8.1 Jede gänzliche oder teilweise Untervermietung und jede sonstige gänzliche oder teilweise Weitergabe der gebuchten Werbeflächen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der inno:agentur gestattet.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen sofort schriftlich bekannt zu geben. In diesen Fällen behält sich die inno:agentur vor, einen Neuabschluss des Vertrages zu verlangen.
8.3 Die inno:agentur behält sich vor, für ihre Zustimmung zur gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der gebuchten Werbefläche bzw. im Fall eines Neuabschlusses des Vertrages in Folge von Änderungen gem. Punkt 8.2 ein gesondertes Entgelt zu verlangen.
9. Geheimhaltung, Datenschutz
Der Kunde verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung aller Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge des jeweiligen Vertrags bekannt werden, dies auch nach Ablauf des jeweiligen Vertrags. Der Kunde übergibt diese Pflicht auch auf seine Mitarbeiter und weist dies der inno:agentur auf Verlangen nach. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass alle Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag wie insbesondere dessen Inhalt, Aktenzahl, Name/Firma, Titel, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, UID, Kontoverbindung und sonstige Daten bei der inno:agentur zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden gespeichert und verarbeitet werden.
Diese Zustimmung kann jederzeit wiederrufen werden: office@inno-agentur.at
10. Sonstiges
10.1 Die inno:agentur kann sämtliche Erklärungen, an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung zustellen, dass sie als dem Kunden zugegangen gelten.
10.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit dieser Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der inno:agentur berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch jene zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommen.
10.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Bezirksgericht für Handelssachen Salzburg vereinbart, es gilt österreichisches Recht.